HWWI Standpunkt März 2013

Abzocker-Initiative: Warum die Schweiz kein Vorbild ist!

von Thomas Straubhaar

Die Schweizer haben beschlossen, der Abzocke im Management einen Riegel vorzuschieben. Das ist für die deutsche Politik in einem Wahljahr ein Steilpass, eine gesetzliche Begrenzung von Vorstandsgehältern zu fordern. Eine deutsche Kopie schweizerischer Verhältnisse ist aber mehr als fragwürdig. Dafür besteht keine Notwendigkeit. Denn mit der Abzocker-Initiative werden gleichzeitig zwei Sachverhalte angesprochen, die sich in der Summe widersprechen: einmal werden den Aktionären mehr Rechte gewährt. Das ist richtig. Dann aber werden die Aktionäre gleich wieder entmündigt, in dem Ihnen vorgeschrieben werden soll, wie sie ihre Manager entlohnen dürfen und was dabei verboten sein soll. Das ist falsch. Die Aktionärsrechte erst zu stärken, um sie dann mit dem selben Gesetz wieder zu schwächen, kann keine sinnvolle Politik sein.

Die eidgenössische Abzocker-Initiative ist ein Lehrstück über Sinn und Unsinn der direkten Demokratie. Positiv ist, dass mit Initiativen und Referenden die Bevölkerung über alles entscheiden kann, was den Menschen wichtig ist. So wird sichergestellt, dass Politik nicht von oben, sondern von unten und damit tatsächlich vom Volk gemacht wird. Negativ ist, dass es für den Schweizer Volkswillen nichts gibt, was tabu wäre. Es kann dann eben auch über staatliche Eingriffe in persönliche Freiheitsrechte abgestimmt werden. Und genau das passiert, wie nun eben geschehen, wenn der Gesetzgeber in die Lohnfindung einzelner Betriebe hinein zu reden beginnt und festschreibt, was bei Managergehältern möglich und was verboten ist. Damit werden Eigentümerrechte nicht respektiert, sondern missachtet. Das widerspricht fundamental dem Wesen einer Marktwirtschaft, auch einer Sozialen.

Zwar kennt auch die Schweizer Bundesverfassung einen ausführlichen Grundrechtskatalog. Er sichert Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit und vieles mehr. Dieser Grundrechtkatalog ist jedoch nicht in Stein gemeißelt (wie im Falle des deutschen Grundgesetzes, Art. 19 (2): „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“). Auch bedarf es keiner qualifizierten Mehrheiten (also dreiviertel oder zweidrittel Mehrheiten), um jeden Artikel der schweizerischen Bundesverfassung abändern zu können. Vielmehr gilt der Grundsatz (Art. 192 (1)): „Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.“ Die direkte Demokratie schützt zwar den einzelnen Menschen bestmöglich vor der Willkür des Staates. Sie setzt ihn jedoch der Willkür des Volkes aus, weil es eben keinen Rechtsstaat gibt, der dem Volkswillen Grenzen setzt.

Die allgemeine Richtung der Abzocker-Initiative ist stimmig. Sie will die Rechte der Kleinaktionäre stärken. So sollen künftig Aktionäre und nicht mehr Konzernvorstände über Manager-Vergütungen bestimmen. Dass Eigentümer und nicht die Betroffenen selber das Gehalt der obersten Angestellten festlegen, entspricht dem gesunden Menschenverstand. Es kann und darf nicht sein, dass sich die Manager auf Kosten der Eigentümer bereichern. Um diese Sittenwidrigkeit auszuschließen, braucht es jedoch nicht ein „Gesetz gegen die Gier der Manager“. Dafür genügt es, das Aktienrecht um einen einfachen Satz  zu ergänzen: „Die Aktionäre bestimmen abschließend über das Gehalt der Manager inklusive aller Begrüßungsgelder, Abgangszahlungen, Pensionen und Fringe Benefits wie Dienstwagen oder Spesenregeln“. Nichts spricht dagegen, die Eigentümerrechte in dieser Form zu sichern.

Die schweizerische Abzocker-Initiative lässt sich schlecht auf Deutschland übertragen. In der Schweiz sind strategische Aufsichts- und Kontrollebene und operatives Tagesgeschäft personell nicht eindeutig getrennt. Das ist in Deutschland anders. Hier gibt es einen Aufsichtsrat für Kontrolle und einen Vorstand für die Geschäftsführung. (Zu) hohe Managergehälter werden von den Managern nicht im Alleingang und hinter dem Rücken von Eigentümern und Belegschaften angeordnet. Vielmehr werden sie von paritätisch besetzten Aufsichtsräten beschlossen.

Halten die Eigentümer die Vorstandsgehälter für zu hoch, müssen sie diesen Sachverhalt auf der Mitgliederversammlung korrigieren können. Da besteht in Deutschland Nachholbedarf. In der Tat muss Aktionären das Recht eingeräumt werden, über die Zahlungen an Aufsichtsrat und  Vorstand abschließend entscheiden zu dürfen. Aber das heißt auch, dass der Gesetzgeber bei dieser Entscheidungsfindung zwischen Eigentümer und Management nichts zu suchen hat und deshalb weder gesetzliche Obergrenzen noch Verbote von Bonuszahlungen die Rechte der Eigentümer zu begrenzen haben. Wenn Aktionäre der Meinung sind, dass die Unternehmensleitung auch Millionen hohe Gehälter wert ist, sollen sie diese Wertschätzung kundtun dürfen und zwar in welcher Weise auch immer ihnen dies genehm erscheint. Denn letztlich geht es um ihr Geld und dessen Renditen. Wenn Eigentümer ihren Managern zu hohe Gehälter zugestehen, ist es ihr Geld, das sie leichtfertig verspielen. Und wenn sie das nicht wollen, dann müssen sie ihre Kontroll- und Aufsichtspflichten ernsthafter verfolgen.

Aufsichtsräte vertreten treuhändisch die Interessen der Eigentümer. Deshalb müssen Aktionäre ihre Aufsichtsräte besser auswählen. Offenbar gibt es (zumindest aus der Sicht der Eigentümer) nicht nur Unternehmen, die schlecht geführt, sondern auch welche, die schlecht kontrolliert werden. Das gilt es zu korrigieren. Es spricht nichts dagegen, dass „Aufsichtsrat“ ein Vollberuf für Spezialisten wird. Dann müssten Aufsichtsräte die Rechtmäßigkeit, die Seriosität und auch die Redlichkeit des Verhaltens der Unternehmensleitungen überprüfen. Dazu gehört dann eben auch, Gehälter zu vereinbaren, die sowohl die Erwartungen der Manager wie auch der Eigentümer erfüllen. Wie das ausgeht und wie hoch die Vereinbarungen ausfallen, ist dann einzig Sache der Betroffenen und nicht staatlicher Kontrolleure.

Bleiben Kleinaktionäre ohne Einfluss und Erfolg, entsprechen also die letztlich vereinbarten Zahlungen an die Unternehmensleitung nicht ihren Vorstellungen von „Gerechtigkeit“, Moral oder Fairness, sollen sie die Aktie schlicht verkaufen. Kein Mensch zwingt Aktionäre, die Anteile von Firmen zu halten, die ihre Vorstände zu hoch bezahlen. Damit wird die Frage wichtig, ob es betriebswirtschaftlich Sinn macht, Managern Millionen hohe Gehälter, Boni, goldene Handschläge bei Abgängen oder Sonderprämien bei Firmenkäufen oder -verkäufen zu bezahlen. Dabei gibt es betriebswirtschaftlich keine Rechtfertigung dafür, wieso Manager, die nur Angestellte und nicht Eigentümer sind, „Wahnsinnsgagen“ erhalten sollen. Sie tragen nur das Risiko des Arbeitsplatz- nicht jedoch des Kapitalverlusts. Für Manager muss genauso wie für die übrige Belegschaft das Gesetz von Angebot und Nachfrage gelten.

Unglaubwürdig ist das oft vertretene Argument, Spitzenvorstände müssten auch in Deutschland so gut verdienen, wie das international der Fall sei. Ansonsten drohten die Manager Deutschland zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Fakt ist jedoch, dass auf der Ebene der Top-Manager die deutschen mit den ausländischen Arbeitsmärkten in der Realität nicht so eng verwoben sind. Damit ist es für Deutsche nicht so einfach, andernorts an die Spitze aufzurücken. Während auf mittleren und unteren Führungsebenen in der Tat eine Globalisierung der Konkurrenz stattgefunden hat, tun sich deutsche Führungskräfte im Top-Management ausländischer Firmen vergleichsweise schwer. Und selbst wenn vermehrt deutsche Vorstände als Folge einer gefühlten Unterbezahlung das Land verlassen sollten, würde Deutschland deswegen nicht zu einer Manager-Wüste verkommen. Denn es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass flüchtende Vorstände nicht mehr oder weniger problemlos durch nachrückende Kollegen ersetzbar wären.

Oft sind Gehälter deutscher Top-Manager das Ergebnis verschiedener parallel laufender Partikularinteressen. Sie haben etwas mit Aufsichtsräten zu tun, die offenbar lieber die Interessen der Vorstände als der Eigentümer vertreten. Da zeigen sich die Folgen einer halt wohl immer noch existierenden Deutschland AG. So sind Vorstände aus großen deutschen Firmen oft gleichzeitig auch Aufsichtsräte in anderen deutschen Unternehmen. Damit setzen sie durch ihr Verhalten als Aufsichtsrat bei der Firma X auch den Standard für ihre eigene Entlohnung im Unternehmen Y. Zusammen kann die Doppelfunktionen zu insgesamt hohen Vorstandsgehältern führen. Ebenso ist möglich, dass (zu) hohe Managergehälter auch das Ergebnis einer Klüngelei von Vorständen und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat zu Lasten der Eigentümer sind. Wenn das Management neue Jobs schafft und die Belegschaften am Erfolg der Firma teilhaben lässt, wird es schwierig(er), den Vorständen Bonuszahlungen zu verweigern. Dann geben die Einen eher den Anderen, was sie selber zu erhalten erhoffen.

Nimmt man das alles zusammen, zeigt sich eines: Wer zu hohe Managergehälter „obszön“, „unangemessen“ oder „unanständig“ hält, soll nicht mit neuen Regulierungen die Eigentümerrechte schmälern. Vielmehr gilt es, die Rechte und eben auch Pflichten der Aktionäre zu stärken. Das genügt. Mehr braucht es nicht.

Dieser Beitrag erschien am 4. März 2013 auf „Die Welt“ (www.welt.de).